§ 951 ZPO. Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 951. Anmeldung nach Aufgebotstermin | § 951 |
Eine Anmeldung, [die] nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch vor Erla[ß] des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als […] rechtzeitig[…] anzusehen. | Eine Anmeldung, [die] nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch vor Erla[ß] des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als […] rechtzeitig[…] anzusehen. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 951. Eine Anmeldung, [die] nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch vor Erla[ß] des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als […] rechtzeitig[…] anzusehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.