§ 951 ZPO. Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 951 § 951
Eine Anmeldung, [die] nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch vor Erla[ß] des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als […] rechtzeitig[…] anzusehen. Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch vor Erlassung des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als eine rechtzeitige anzusehen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 951. Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch vor Erlassung des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als eine rechtzeitige anzusehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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