§ 951 ZPO. Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 951 | § 951 |
Eine Anmeldung, [die] nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch vor Erla[ß] des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als […] rechtzeitig[…] anzusehen. | Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch vor Erlassung des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als eine rechtzeitige anzusehen. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 951. Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch vor Erlassung des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als eine rechtzeitige anzusehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.