§ 173 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2013][1. April 1987]
§ 173 § 173
(1) Die Verkündung des Urtheils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich. (1) Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich.
(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171 b und 172 auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. (2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171 b und 172 auch für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
[1. April 1987–1. Januar 2013]
1§ 173.
(1) Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich.
2(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171 b und 172 auch für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. April 1987: Artt. 2 Nr. 3, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.

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