§ 173 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2013] | [1. April 1987] |
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§ 173 | § 173 |
(1) Die Verkündung des Urtheils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich. | (1) Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich. |
(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171 b und 172 auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. | (2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171 b und 172 auch für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. |
[1. April 1987–1. Januar 2013]
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. April 1987: Artt. 2 Nr. 3, 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986.