§ 173 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1932][1. April 1924]
§ 173 § 173
(1) Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich. (1) Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich.
(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen des § 172 auch für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. (2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Verkündung der Urtheilsgründe oder eines Theiles [davon] die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt.
[1. April 1924–1. April 1932]
1§ 173.
(1) Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich.
(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Verkündung der Urtheilsgründe oder eines Theiles [davon] die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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