§ 173 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924][24. April 1888]
§ 173 § 173
(1) Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich.
(2) Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Verkündung der Urtheilsgründe oder eines Theiles [davon] die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt. In allen Sachen kann durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen Theil derselben die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt.
[24. April 1888–1. April 1924]
1§ 173. In allen Sachen kann durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen Theil derselben die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt.
Anmerkungen:
1. 24. April 1888: Art. I des Gesetzes vom 5. April 1888, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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