§ 53 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 53 | § 53 | 
| (1) [1] Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. [2] Sind sie später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt zu berechnen. | (1) [1] Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. [2] Sind sie später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt zu berechnen. | 
| (2) [1] Der Richter beim Amtsgericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. [2] Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. | (2) [1] Der Amtsrichter entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. [2] Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. | 
    [1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
    1§ 53. 
        
            (1) [1] Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. [2] Sind sie später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt zu berechnen.
        
        
            (2) [1] Der Amtsrichter entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. [2] Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.