§ 53 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. April 1924] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 53 | § 53 | 
| (1) [1] Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der betheiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntniß gesetzt worden ist, von [ihm] geltend gemacht werden. [2] [Sind sie später entstanden] oder [bekannt geworden], so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkte zu berechnen. | (1) [1] Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der betheiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntniß gesetzt worden ist, von demselben geltend gemacht werden. [2] Fällt ihre Entstehung oder Bekanntwerdung in eine spätere Zeit, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkte zu berechnen. | 
| (2) [1] Der Amtsrichter entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. [2] Beschwerde findet nicht statt. | (2) [1] Der Amtsrichter entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. [2] Beschwerde findet nicht statt. | 
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 53. 
        
            (1) [1] Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der betheiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntniß gesetzt worden ist, von demselben geltend gemacht werden. [2] Fällt ihre Entstehung oder Bekanntwerdung in eine spätere Zeit, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkte zu berechnen.
        
        
            (2) [1] Der Amtsrichter entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. [2] Beschwerde findet nicht statt.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.