§ 53 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 53 § 53
(1) [1] Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. [2] Sind sie später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt zu berechnen. (1) [1] Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der betheiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntniß gesetzt worden ist, von [ihm] geltend gemacht werden. [2] [Sind sie später entstanden] oder [bekannt geworden], so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkte zu berechnen.
(2) [1] Der Amtsrichter entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. [2] Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (2) [1] Der Amtsrichter entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. [2] Beschwerde findet nicht statt.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 53.
2(1) [1] Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der betheiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntniß gesetzt worden ist, von [ihm] geltend gemacht werden. [2] [Sind sie später entstanden] oder [bekannt geworden], so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkte zu berechnen.
(2) [1] Der Amtsrichter entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. [2] Beschwerde findet nicht statt.

Umfeld von § 53 GVG

§ 52 GVG

§ 53 GVG

§ 54 GVG