§ 14 GewO. Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1960] |
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§ 14 | § 14 |
(1) [1] Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. [2] Das gleiche gilt, wenn | (1) [1] Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort nach Landesrecht zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. [2] Das gleiche gilt, wenn |
1. der Betrieb verlegt wird, | 1. der Betrieb verlegt wird, |
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, | 2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, |
3. der Betrieb aufgegeben wird. | 3. der Betrieb aufgegeben wird. |
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. | (2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. |
(3) [1] Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. [2] Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen. | (3) [1] Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. [2] Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen. |
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Form und Inhalt der Anzeige nach Absatz 1 zu bestimmen. |
[1. Oktober 1960–1. Januar 1975]
1§ 14.
(1) [1] Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort nach Landesrecht zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. [2] Das gleiche gilt, wenn
- 1. der Betrieb verlegt wird,
- 2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
- 3. der Betrieb aufgegeben wird.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(3) [1] Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. [2] Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 2, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.