§ 145 GewO. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe § 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche Reisegewerbekarte ein Reisegewerbe betreibt, 1. ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche Reisegewerbekarte ein Reisegewerbe betreibt,
2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder 3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder
4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt. 4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. Waren im Reisegewerbe 2. Waren im Reisegewerbe
a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt, a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet, c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
3. (weggefallen) 3. (weggefallen)
4. (weggefallen) 4. (weggefallen)
5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt, 5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt,
6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt oder 6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt oder
7. einer vollziehbaren Auflage nach 7. einer vollziehbaren Auflage nach
a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,
b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2 c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2
zuwiderhandelt. zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 55c oder § 60b Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1. entgegen § 55c oder § 60b Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. an Sonn- oder Feiertagen eine i[m] § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, 2. an Sonn- oder Feiertagen eine i[m] § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
3. 3.
a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung, a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung,
b) entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder b) entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder
c) entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte c) entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte
nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt, nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt,
4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt, 4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt, 6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,
7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt, 7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist, 8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt oder 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt oder
10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt. 10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt.
11. (weggefallen) 11. (weggefallen)
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu [10.000] Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu [5.000] Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu [2.000] Deutsche Mark geahndet werden.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 21. ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche Reisegewerbekarte ein Reisegewerbe betreibt,
  • 32. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 43. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder
  • 54. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 61. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 2. Waren im Reisegewerbe
    • a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
    • b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
    • 7c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
  • 83. (weggefallen)
  • 94. (weggefallen)
  • 5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt,
  • 6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt oder
  • 107. einer vollziehbaren Auflage nach
    • a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,
    • b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
    • c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2
    zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 111. entgegen § 55c oder § 60b Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 122. an Sonn- oder Feiertagen eine i[m] § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
  • 133.
    • a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung,
    • b) entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder
    • c) entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte
    nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt,
  • 144. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
  • 155. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
  • 166. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,
  • 177. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
  • 188. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
  • 199. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt oder
  • 2010. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt.
  • 2111. (weggefallen)
22(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu [10.000] Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu [5.000] Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu [2.000] Deutsche Mark geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
3. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
4. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
5. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
6. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 23, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
7. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
8. 1. Juli 1977: §§ 50 Nr. 1, 53 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. September 1976.
9. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
10. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
11. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
12. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
13. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
14. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
15. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
16. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
17. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
18. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
19. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
20. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. ee, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
21. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. dd, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
22. 1. Januar 1999: Artt. 11, 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998; Bekanntmachung vom 22. Februar 1999.

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