§ 145 GewO. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1985][1. Januar 1978]
§ 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe § 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die nach § 55 1. ohne die erforderliche Reisegewerbekarte nach § 55
Abs. 2 erforderliche Reisegewerbekarte ein Reisegewerbe betreibt, a) Waren feilbietet oder ankauft oder Warenbestellungen aufsucht,
b) gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsucht oder
2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, c) Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten darbietet,
3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder
4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt. 3. ohne die Erlaubnis nach § 60a Abs. 1 Satz 1 ein in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnetes Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 60a Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer auf Grund 1. einer auf Grund
a) des § 55d Abs. 2 oder a) des § 55d Abs. 2 oder
b) des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 b) des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. Waren im Reisegewerbe 2. Waren im Reisegewerbe
a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt, a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet, c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis c, e oder f feilbietet,
3. (weggefallen) 3. (weggefallen)
4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 die Zahn- oder Tierheilkunde ausübt, 4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 die Zahn- oder Tierheilkunde ausübt,
5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt, 5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt,
6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt oder 6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt oder
7. einer vollziehbaren Auflage nach
a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, 7. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 7
b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder mit männlichen Zuchttieren umherzieht oder Tiersamen vertreibt.
c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2
zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 55c oder § 60b Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. an Sonn- oder Feiertagen eine i[m] § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, 2. an Sonn- oder Feiertagen eine i[m] § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
3.
a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung, 3. entgegen § 56a
b) entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder
c) entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte Abs. 1 Satz 1
nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt, bei öffentlichen Ankündigungen nicht Namen oder Wohnung angibt,
4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt, 4. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2
5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, Namen, Vornamen, Wohnung, Anschrift im Inland oder Geburtsort nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt, 5. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,
7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt, 6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist, 7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt,
zuwiderhandelt oder 9. entgegen § 60c Abs. 1 die Reisegewerbekarte nicht bei sich führt, nicht vorzeigt, die Tätigkeit auf Verlangen nicht einstellt oder die von ihm geführten Waren nicht vorlegt,
10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt. 10. entgegen § 60d Abs. 1 seine Reisegewerbekarte einem anderen zur Benutzung überläßt oder
11. (weggefallen) 11. ohne die Erlaubnis nach § 62 Abs. 1 sich bei einer in § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeit von einer anderen Person begleiten läßt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 4 bei der Ausübung einer in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeit eine Begleitperson mit sich führt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
[1. Januar 1978–1. Januar 1985]
1§ 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. ohne die erforderliche Reisegewerbekarte nach § 55
    • a) Waren feilbietet oder ankauft oder Warenbestellungen aufsucht,
    • b) gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsucht oder
    • c) Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten darbietet,
  • 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder
  • 3. ohne die Erlaubnis nach § 60a Abs. 1 Satz 1 ein in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnetes Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 60a Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. einer auf Grund
    • a) des § 55d Abs. 2 oder
    • b) des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2
    erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 2. Waren im Reisegewerbe
    • a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
    • b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
    • c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis c, e oder f feilbietet,
  • 23. (weggefallen)
  • 4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 die Zahn- oder Tierheilkunde ausübt,
  • 5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt,
  • 6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt oder
  • 7. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 7 mit männlichen Zuchttieren umherzieht oder Tiersamen vertreibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 32. an Sonn- oder Feiertagen eine i[m] § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
  • 3. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 bei öffentlichen Ankündigungen nicht Namen oder Wohnung angibt,
  • 4. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen, Wohnung, Anschrift im Inland oder Geburtsort nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
  • 5. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,
  • 6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
  • 7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
  • 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt,
  • 49. entgegen § 60c Abs. 1 die Reisegewerbekarte nicht bei sich führt, nicht vorzeigt, die Tätigkeit auf Verlangen nicht einstellt oder die von ihm geführten Waren nicht vorlegt,
  • 510. entgegen § 60d Abs. 1 seine Reisegewerbekarte einem anderen zur Benutzung überläßt oder
  • 11. ohne die Erlaubnis nach § 62 Abs. 1 sich bei einer in § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeit von einer anderen Person begleiten läßt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 4 bei der Ausübung einer in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeit eine Begleitperson mit sich führt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 1. Juli 1977: §§ 50 Nr. 1, 53 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. September 1976.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
4. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. A, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
5. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. A, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.

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