§ 145 GewO. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1884][1. Juli 1872]
§ 145 § 145
(1) Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zur Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung der in den §§ 146 und 153 verzeichneten Vergehen sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich maßgebend. (1) Für das Mindestmaaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zu Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung des im § 153 verzeichneten Vergehens sind die Bestimmungm des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich maßgebend.
(2) Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. (2) Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
[1. Juli 1872–1. Januar 1884]
1§ 145.
2(1) Für das Mindestmaaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zu Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung des im § 153 verzeichneten Vergehens sind die Bestimmungm des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich maßgebend.
(2) Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.
2. 1. Juli 1872: § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1872, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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