§ 145 GewO. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1872][1. Oktober 1869]
§ 145 § 145
(1) Für das Mindestmaaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zu Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung des im § 153 verzeichneten Vergehens sind die Bestimmungm des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich maßgebend. (1) Für das Mindestmaaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zu Gefängnißstrafe, sowie für die Verjährung des im § 153 verzeichneten Vergehens, sind die Bestimmungen der Landesgesetze maaßgebend.
(2) Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. (2) Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
[1. Oktober 1869–1. Juli 1872]
1§ 145.
(1) Für das Mindestmaaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zu Gefängnißstrafe, sowie für die Verjährung des im § 153 verzeichneten Vergehens, sind die Bestimmungen der Landesgesetze maaßgebend.
(2) Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

Umfeld von § 145 GewO

§ 144a GewO

§ 145 GewO. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

§ 145a GewO