§ 147b GewO. Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 2021]
1§ 147b. 2Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen.
3(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  • 1. entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, oder
  • 2. entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz 2 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4,
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Rückbeförderung vereinbart oder eine Zahlung fordert oder annimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2018: Artt. 4 Nr. 2, 7 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017.
2. 1. Juli 2021: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
3. 1. Juli 2021: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.

Umfeld von § 147b GewO

§ 147a GewO. Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen

§ 147b GewO. Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen

§ 147c GewO. Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten