§ 55 GewO. Reisegewerbekarte

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978–1. Januar 1985]
1§ 55. Reisegewerbekarte.
2(1) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben ohne vorhergehende Bestellung
  • 1. Waren feilbieten, ankaufen oder Warenbestellungen aufsuchen,
  • 2. gewerbliche Leistungen anbieten oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsuchen,
  • 3. Schaustellungen, Musikaufführungen,
unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne da[ß] ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei erkennbar ist, darbieten will (Reisegewerbe), bedarf einer Reisegewerbekarte.
3(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist auch für [die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68] eine Reisegewerbekarte erforderlich.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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