§ 55 GewO. Reisegewerbekarte
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978] | [1. Oktober 1960] |
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§ 55. Reisegewerbekarte | § 55. Reisegewerbekarte |
(1) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben ohne vorhergehende Bestellung | (1) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben ohne vorhergehende Bestellung |
1. Waren feilbieten, ankaufen oder Warenbestellungen aufsuchen, | 1. Waren feilbieten, ankaufen oder Warenbestellungen aufsuchen, |
2. gewerbliche Leistungen anbieten oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsuchen, | 2. gewerbliche Leistungen anbieten oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsuchen, |
3. Schaustellungen, Musikaufführungen, | 3. Schaustellungen, Musikaufführungen, |
unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne da[ß] ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei erkennbar ist, darbieten will (Reisegewerbe), bedarf einer Reisegewerbekarte. | unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne das ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei erkennbar ist, darbieten will (Reisegewerbe), bedarf einer Reisegewerbekarte. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist auch für [die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68] eine Reisegewerbekarte erforderlich. | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist auch für den Marktverkehr (§ 64) eine Reisegewerbekarte erforderlich. |
[1. Oktober 1960–1. Januar 1978]
1§ 55. Reisegewerbekarte.
(1) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben ohne vorhergehende Bestellung
- 1. Waren feilbieten, ankaufen oder Warenbestellungen aufsuchen,
- 2. gewerbliche Leistungen anbieten oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsuchen,
- 3. Schaustellungen, Musikaufführungen,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist auch für den Marktverkehr (§ 64) eine Reisegewerbekarte erforderlich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.