§ 55 GewO. Reisegewerbekarte

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Oktober 1960]
§ 55. Reisegewerbekarte § 55. Reisegewerbekarte
(1) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben ohne vorhergehende Bestellung (1) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben ohne vorhergehende Bestellung
1. Waren feilbieten, ankaufen oder Warenbestellungen aufsuchen, 1. Waren feilbieten, ankaufen oder Warenbestellungen aufsuchen,
2. gewerbliche Leistungen anbieten oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsuchen, 2. gewerbliche Leistungen anbieten oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsuchen,
3. Schaustellungen, Musikaufführungen, 3. Schaustellungen, Musikaufführungen,
unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne da[ß] ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei erkennbar ist, darbieten will (Reisegewerbe), bedarf einer Reisegewerbekarte. unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne das ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei erkennbar ist, darbieten will (Reisegewerbe), bedarf einer Reisegewerbekarte.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist auch für [die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68] eine Reisegewerbekarte erforderlich. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist auch für den Marktverkehr (§ 64) eine Reisegewerbekarte erforderlich.
[1. Oktober 1960–1. Januar 1978]
1§ 55. Reisegewerbekarte.
(1) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben ohne vorhergehende Bestellung
  • 1. Waren feilbieten, ankaufen oder Warenbestellungen aufsuchen,
  • 2. gewerbliche Leistungen anbieten oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsuchen,
  • 3. Schaustellungen, Musikaufführungen,
unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne das ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei erkennbar ist, darbieten will (Reisegewerbe), bedarf einer Reisegewerbekarte.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist auch für den Marktverkehr (§ 64) eine Reisegewerbekarte erforderlich.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.

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