§ 55 GewO. Reisegewerbekarte

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1870–1. Januar 1884]
1§ 55.
(1) Wer außerhalb seines Wohnorts, ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung, in eigener Person:
  • 1. 1) Waaren irgend einer Art feilbieten,
  • 2. 2) Waaren irgend einer Art bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen,
  • 3. 3) Waarenbestellungen aufsuchen, oder
  • 4. 4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunst-Interesse nicht obwaltet, feilbieten will,
bedarf, vorbehaltlich der in den §§ 44 und 64 getroffenen Bestimmungen, eines Leqitimationsscheins.
(2) Ein Legitimattonsschein ist nicht erforderlich zum Verkauf oder Ankauf roher Erzeugnisse der Land- und Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaues.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1870: § 156 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.

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