§ 56a GewO. Wanderlager

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. November 1953–1. Oktober 1960]
1§ 56a.
(1) Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind ferner:
  • 21. [(weggefallen)]
  • 2. das Aufsuchen sowie die Vermittlung von Darlehnsgeschäften und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats- und sonstige Wertpapiere, Lotterielose und Bezugs- und Anteilscheine auf Wertpapiere und Lotterielose;
  • 3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden;
  • 4. das Feilbieten von Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem Vorbehalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten kann (§§ 1 und 6 des Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894);
  • 5. das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren unter den gleichen Voraussetzungen wie in Ziffer 4, soweit nicht der Reichswirtschaftsminister Ausnahmen zuläßt.
3(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 23. Juli 1938: Verordnung vom 2. Juli 1938, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
2. 21. Februar 1939: § 8 Abs. 2, Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 1939.
3. 1. November 1953: §§ 9, 11 des Gesetzes vom 9. September 1953.

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