§ 56a GewO. Wanderlager

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[23. Juli 1938][1. Oktober 1934]
§ 56a § 56a
(1) Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind ferner: (1) Ausgeschlossen vom Gewerbebetriebe im Umherziehen sind ferner:
1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbiert ist; 1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt ist;
2. das Aufsuchen sowie die Vermittlung von Darlehnsgeschäften und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats- und sonstige Wertpapiere, Lotterielose und Bezugs- und Anteilscheine auf Wertpapiere und Lotterielose; 2. das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und Bezugs- und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose;
3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden; 3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden[;]
4. das Feilbieten von Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem Vorbehalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten kann (§§ 1 und 6 des Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894); 4. das Feilbieten von Waaren, sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, wenn solche gegen Theilzahlungen unter dem Vorbehalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten kann (§§ 1 und 6 des Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894).
5. das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren unter den gleichen Voraussetzungen wie in Ziffer 4, soweit nicht der Reichswirtschaftsminister Ausnahmen zuläßt.
(2) [1] Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ist ferner das Feilhalten von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren unter Bezugnahme auf die Beschäftigung von Blinden oder auf die Fürsorge für solche, es sei denn, daß die Waren von Blinden handwerksmäßig hergestellt (Blindenwaren) und von der Stelle, die sie zuerst in den Vertrieb gibt, mit ihrer eigenen Bezeichnung (Ursprungsbezeichnung), dem vorgeschriebenen Blindenwarenzeichen und dem Kleinhandelsverkaufspreis versehen sind. [2] Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister die zur Durchsthrung und Ergänzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (2) [1] Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ist ferner das Feilhalten von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren unter Bezugnahme auf die Beschäftigung von Blinden oder auf die Fürsorge für solche, es sei denn, daß die Waren von Blinden handwerksmäßig hergestellt (Blindenwaren) und von der Stelle, die sie zuerst in den Vertrieb gibt, mit ihrer eigenen Bezeichnung (Ursprungsbezeichnung), dem vorgeschriebenen Blindenwarenzeichen und dem Kleinhandelsverkaufspreis versehen sind. [2] Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister die zur Durchführung und Ergänzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
[1. Oktober 1934–23. Juli 1938]
1§ 56a.
(1) Ausgeschlossen vom Gewerbebetriebe im Umherziehen sind ferner:
  • 1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt ist;
  • 2. das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und Bezugs- und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose;
  • 3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung finden[;]
  • 4. das Feilbieten von Waaren, sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, wenn solche gegen Theilzahlungen unter dem Vorbehalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurücktreten kann (§§ 1 und 6 des Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894).
(2) [1] Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ist ferner das Feilhalten von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren unter Bezugnahme auf die Beschäftigung von Blinden oder auf die Fürsorge für solche, es sei denn, daß die Waren von Blinden handwerksmäßig hergestellt (Blindenwaren) und von der Stelle, die sie zuerst in den Vertrieb gibt, mit ihrer eigenen Bezeichnung (Ursprungsbezeichnung), dem vorgeschriebenen Blindenwarenzeichen und dem Kleinhandelsverkaufspreis versehen sind. [2] Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister die zur Durchführung und Ergänzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1934: Artt. I Nr. II, II Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1934.

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