§ 56a GewO. Wanderlager

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Dezember 1968][1. Dezember 1967]
§ 56a. Ankündigung des Gewerbebetriebes, Wanderlager § 56a. Ankündigung des Gewerbebetriebes, Wanderlager
(1) [1] Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen die Angabe des Namens und der Wohnung des Gewerbetreibenden enthalten. [2] Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so muß an dieser in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Angabe der Wohnung des Gewerbetreibenden angebracht werden; hat der Gewerbetreibende keinen Wohnsitz im Inland, so ist außer der Anschrift im Inland der Geburtsort anzugeben. (1) [1] Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen die Angabe des Namens und der Wohnung des Gewerbetreibenden enthalten. [2] Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so muß an dieser in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Angabe der Wohnung des Gewerbetreibenden angebracht werden; hat der Gewerbetreibende keinen Wohnsitz im Inland, so ist außer der Anschrift im Inland der Geburtsort anzugeben.
(2) [1] Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb (Feilhalten oder Aufsuchen von Bestellungen) von Waren ist zehn Tage vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen unteren Verwaltungsbehörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben. [2] Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. [3] Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen, sie hat zu enthalten (2) [1] Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb (Feilhalten oder Aufsuchen von Bestellungen) von Waren ist zehn Tage vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen unteren Verwaltungsbehörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben. [2] Mit der Anzeige sind
1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen. [4] Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen mitzuteilen.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht. (3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist.
[1. Dezember 1967–1. Dezember 1968]
1§ 56a. Ankündigung des Gewerbebetriebes, Wanderlager.
(1) [1] Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen die Angabe des Namens und der Wohnung des Gewerbetreibenden enthalten. [2] Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so muß an dieser in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Angabe der Wohnung des Gewerbetreibenden angebracht werden; hat der Gewerbetreibende keinen Wohnsitz im Inland, so ist außer der Anschrift im Inland der Geburtsort anzugeben.
(2) 2[1] Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb (Feilhalten oder Aufsuchen von Bestellungen) von Waren ist zehn Tage vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen unteren Verwaltungsbehörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben. [2] Mit der Anzeige sind Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen mitzuteilen.
3(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Dezember 1967: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 1967.
3. 1. Dezember 1967: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 3 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 1967.

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