§ 56a GewO. Wanderlager

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1985][1. Januar 1978]
§ 56a. Ankündigung des Gewerbebetriebes, Wanderlager § 56a. Ankündigung des Gewerbebetriebes, Wanderlager
(1) [1] Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen den Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen. [2] Wird für einen Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so müssen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben in einer für jedermann erkennbaren Weise angebracht werden. (1) [1] Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen die Angabe des Namens und der Wohnung des Gewerbetreibenden enthalten. [2] Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so muß an dieser in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Angabe der Wohnung des Gewerbetreibenden angebracht werden; hat der Gewerbetreibende keinen Wohnsitz im Inland, so ist außer der Anschrift im Inland der Geburtsort anzugeben.
(2) [1] Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben. [2] Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. [3] Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen[;] sie hat zu enthalten (2) [1] Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb (Feilhalten oder Aufsuchen von Bestellungen) von Waren ist zehn Tage vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben. [2] Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. [3] Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen[;] sie hat zu enthalten
1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung, 1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen, 2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen. [4] Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. 3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen. [4] Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht. (3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.
[1. Januar 1978–1. Januar 1985]
1§ 56a. Ankündigung des Gewerbebetriebes, Wanderlager.
(1) [1] Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen die Angabe des Namens und der Wohnung des Gewerbetreibenden enthalten. [2] Wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so muß an dieser in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Angabe der Wohnung des Gewerbetreibenden angebracht werden; hat der Gewerbetreibende keinen Wohnsitz im Inland, so ist außer der Anschrift im Inland der Geburtsort anzugeben.
(2) 2[1] Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb (Feilhalten oder Aufsuchen von Bestellungen) von Waren ist zehn Tage vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben. 3[2] Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden. 4[3] Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen[;] sie hat zu enthalten
  • 1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
  • 2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
  • 3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.
5[4] Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
6(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 28, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
3. 1. Dezember 1968: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 1968.
4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
5. 1. Dezember 1968: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 1968.
6. 1. Dezember 1968: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 1968.

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