§ 58 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1960–1. Januar 1985]
1§ 58. Entziehung der Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann entzogen werden, wenn eine der in § 57 Abs. 1 oder § 57a bezeichneten Voraussetzungen bei Erteilung der Reisegewerbekarte der Behörde nicht bekannt gewesen oder nach Erteilung der Karte eingetreten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 29, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.