§ 58 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[20. September 1945–1. Oktober 1960]
1§ 58. Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im § 57 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Absätze 2, 3, § 57a oder § 57b bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheins eingetreten ist.
Anmerkungen:
1. 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. q, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.