§ 58 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[20. September 1945][22. Juli 1938]
§ 58 § 58
Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im § 57 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Absätze 2, 3, § 57a oder § 57b bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheins eingetreten ist. Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im § 57 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 und 6, Absätze 2, 3, § 57a oder § 57b bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheins eingetreten ist.
[22. Juli 1938–20. September 1945]
1§ 58. Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im § 57 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 und 6, Absätze 2, 3, § 57a oder § 57b bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheins eingetreten ist.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 1938: Art. I Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1938, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.