§ 58 GewO

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[5. Juli 1934][1. Januar 1884]
§ 58 § 58
Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im § 57 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Absätze 2, 3, § 57a oder § 57b bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheins eingetreten ist. Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im § 57 Ziffer 1 bis 4, § 57a oder § 57b bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheins eingetreten ist.
[1. Januar 1884–5. Juli 1934]
1§ 58. Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im § 57 Ziffer 1 bis 4, § 57a oder § 57b bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Ertheilung desselben bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheins eingetreten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.