§ 60c GewO. Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[14. September 2007][1. Januar 1985]
§ 60c. Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte § 60c. Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
(1) [1] Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf [Verlangen] den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. [2] Auf [Verlangen] hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen. (1) [1] Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf [Verlangen] den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. [2] Auf [Verlangen] hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.
(2) [1] Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind. [2] Für den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (2) [1] In den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ist der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, verpflichtet, einem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte auszuhändigen. [2] Für den Inhaber der Zweitschrift gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) [1] Im Fall des § 55a Abs. 1 Nr. 7 hat der Gewerbetreibende oder der von ihm im Betrieb Beschäftigte die Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine beglaubigte Kopie oder eine sonstige Unterlage, auf Grund derer die Erteilung der Erlaubnis glaubhaft gemacht werden kann, mit sich zu führen. [2] Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
[1. Januar 1985–14. September 2007]
1§ 60c. Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte.
2(1) [1] Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf [Verlangen] den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. [2] Auf [Verlangen] hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.
3(2) [1] In den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ist der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, verpflichtet, einem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte auszuhändigen. [2] Für den Inhaber der Zweitschrift gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
3. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 23, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.

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