§ 60c GewO. Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1900][1. Januar 1884]
§ 60c § 60c
(1) [1] Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Wandergewerbescheins einzustellen. [2] Auf gleiches Erfordern hat er die von ihm geführten Waaren vorzulegen. (1) [1] Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Wandergewerbescheins einzustellen. [2] Auf gleiches Erfordern hat er die von ihm geführten Waaren vorzulegen.
(2) Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet. (2) Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet.
(3) Denselben Bestimmungen [… (]Abs[.] 2[) …] unterliegt das Feilbieten der im § 59 Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände. (3) Denselben Bestimmungen - Absatz 2 - unterliegt das Feilbieten der im § 59 Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände.
[1. Januar 1884–1. Oktober 1900]
1§ 60c.
(1) [1] Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Wandergewerbescheins einzustellen. [2] Auf gleiches Erfordern hat er die von ihm geführten Waaren vorzulegen.
(2) Zum Zweck des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Gehöfte nicht gestattet.
(3) Denselben Bestimmungen - Absatz 2 - unterliegt das Feilbieten der im § 59 Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1884: Artt. 11, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.

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