§ 60c GewO. Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1985][1. Januar 1978]
§ 60c. Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte § 60c. Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
(1) [1] Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf [Verlangen] den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. [2] Auf [Verlangen] hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen. (1) [1] Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf [Verlangen] den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. [2] Auf [Verlangen] hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.
(2) [1] In den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ist der Inhaber der Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, verpflichtet, einem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte auszuhändigen. [2] Für den Inhaber der Zweitschrift gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (2) Bei den in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeiten genügt in Ausnahmefällen zur Weiterführung des Betriebes die Erlaubnis gemäß § 60a Abs. 1.
[1. Januar 1978–1. Januar 1985]
1§ 60c. Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte.
2(1) [1] Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf [Verlangen] den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. [2] Auf [Verlangen] hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.
(2) Bei den in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeiten genügt in Ausnahmefällen zur Weiterführung des Betriebes die Erlaubnis gemäß § 60a Abs. 1.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
2. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.

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