§ 60c GewO. Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978][1. Mai 1977]
§ 60c. Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte § 60c. Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
(1) [1] Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf [Verlangen] den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. [2] Auf [Verlangen] hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen. (1) [1] Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. [2] Auf Erfordern hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.
(2) Bei den in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeiten genügt in Ausnahmefällen zur Weiterführung des Betriebes die Erlaubnis gemäß § 60a Abs. 1. (2) Bei den in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeiten genügt in Ausnahmefällen zur Weiterführung des Betriebes die Erlaubnis gemäß § 60a Abs. 1.
[1. Mai 1977–1. Januar 1978]
1§ 60c. Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte.
(1) [1] Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. [2] Auf Erfordern hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.
(2) Bei den in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeiten genügt in Ausnahmefällen zur Weiterführung des Betriebes die Erlaubnis gemäß § 60a Abs. 1.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.

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