§ 131 HGB. Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1999][1. Juli 1998]
§ 131 § 131
(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: (1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2. durch Beschluß der Gesellschafter; 2. durch Beschluß der Gesellschafter;
3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
4. durch gerichtliche Entscheidung. 4. durch gerichtliche Entscheidung.
(2) [1] Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: (2) [1]
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. [2] Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(3) [1] Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters: Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
1. Tod des Gesellschafters, 1. Tod des Gesellschafters,
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, 2. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gesellschafters,
3. Kündigung des Gesellschafters, 3. Kündigung des Gesellschafters,
4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters, 4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen, 5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6. Beschluß der Gesellschafter. [2] Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist. 6. Beschluß der Gesellschafter. [2] Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
[1. Juli 1998–1. Januar 1999]
1§ 131.
2(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
  • 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
  • 2. durch Beschluß der Gesellschafter;
  • 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
  • 34. durch gerichtliche Entscheidung.
4(2) [1] Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
  • 1. Tod des Gesellschafters,
  • 2. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gesellschafters,
  • 3. Kündigung des Gesellschafters,
  • 4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
  • 5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
  • 6. Beschluß der Gesellschafter.
[2] Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 29 Buchst. a, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
3. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 29 Buchst. b, Buchst. c, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.
4. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 29 Buchst. d, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.

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