§ 131 HGB. Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
| [1. Juli 1998] | [1. Januar 1900] |
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| § 131 | § 131 |
| (1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: | Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: |
| 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; | 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; |
| 2. durch Beschluß der Gesellschafter; | 2. durch Beschluß der Gesellschafter; |
| 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft; | 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft; |
| 4. durch gerichtliche Entscheidung. | 4. durch den Tod |
| (2) [1] Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters: | |
| 1. Tod des Gesellschafters, | eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein Anderes ergiebt; |
| 2. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gesellschafters, | 5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters; |
| 3. Kündigung des Gesellschafters, | |
| 4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters, | 6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung. |
| 5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen, | |
| 6. Beschluß der Gesellschafter. [2] Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist. |
[1. Januar 1900–1. Juli 1998]
1§ 131. Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
- 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
- 2. durch Beschluß der Gesellschafter;
- 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
- 4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein Anderes ergiebt;
- 5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters;
- 6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.