§ 520 HGB. Befolgung von Weisungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1965–25. April 2013]
1§ 520. [1] Wird auf dem Schiff ein Tagebuch geführt, so sind alle Unfälle einzutragen, die sich während der Reise ereignen und die das Schiff, Personen oder die Ladung betreffen oder sonst einen Vermögensnachteil zur Folge haben können. [2] Dabei ist eine vollständige Beschreibung dieser Unfälle unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachteile angewendeten Mittel aufzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1965: §§ 18, 22 Halbs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1965.