§ 520 HGB. Befolgung von Weisungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. April 1958][1. Januar 1900]
§ 520 § 520
(1) Von Tag zu Tag sind in das Tagebuch einzutragen: (1) Von Tag zu Tag sind in das Tagebuch einzutragen:
- die Beschaffenheit von Wind und Wetter; - die Beschaffenheit von Wind und Wetter;
- die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Entfernungen; - die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Entfernungen;
- die ermittelte Breite und Länge; - die ermittelte Breite und Länge;
- der Wasserstand bei den Pumpen. - der Wasserstand bei den Pumpen.
(2) Ferner sind in das Tagebuch einzutragen: (2) Ferner sind in das Tagebuch einzutragen:
- die durch das Loth ermittelte Wassertiefe; - die durch das Loth ermittelte Wassertiefe;
- jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abganges; - jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abganges;
- die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung; - die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung;
- die im Schiffsrathe gefaßten Beschlüsse; - die im Schiffsrathe gefaßten Beschlüsse;
- alle Unfälle, die dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und eine Beschreibung dieser Unfälle. - alle Unfälle, die dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und eine Beschreibung dieser Unfälle.
(3) Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen […] sowie die vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle sind in das Tagebuch einzutragen. (3) Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die verhängten Disziplinarstrafen sowie die vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle sind in das Tagebuch einzutragen.
(4) Die Eintragungen müssen, soweit nicht die Umstände es hindern, täglich geschehen. (4) Die Eintragungen müssen, soweit nicht die Umstände es hindern, täglich geschehen.
(5) Das Tagebuch ist von dem Schiffer und dem Steuermanne zu unterschreiben. (5) Das Tagebuch ist von dem Schiffer und dem Steuermanne zu unterschreiben.
[1. Januar 1900–1. April 1958]
1§ 520.
(1) Von Tag zu Tag sind in das Tagebuch einzutragen:
  • die Beschaffenheit von Wind und Wetter;
  • die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Entfernungen;
  • die ermittelte Breite und Länge;
  • der Wasserstand bei den Pumpen.
(2) Ferner sind in das Tagebuch einzutragen:
  • die durch das Loth ermittelte Wassertiefe;
  • jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abganges;
  • die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung;
  • die im Schiffsrathe gefaßten Beschlüsse;
  • alle Unfälle, die dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und eine Beschreibung dieser Unfälle.
(3) Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die verhängten Disziplinarstrafen sowie die vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle sind in das Tagebuch einzutragen.
(4) Die Eintragungen müssen, soweit nicht die Umstände es hindern, täglich geschehen.
(5) Das Tagebuch ist von dem Schiffer und dem Steuermanne zu unterschreiben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.