§ 520 HGB. Befolgung von Weisungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. April 1958–1. Juli 1965]
1§ 520.
(1) Von Tag zu Tag sind in das Tagebuch einzutragen:
  • die Beschaffenheit von Wind und Wetter;
  • die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Entfernungen;
  • die ermittelte Breite und Länge;
  • der Wasserstand bei den Pumpen.
(2) Ferner sind in das Tagebuch einzutragen:
  • die durch das Loth ermittelte Wassertiefe;
  • jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abganges;
  • die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung;
  • die im Schiffsrathe gefaßten Beschlüsse;
  • alle Unfälle, die dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und eine Beschreibung dieser Unfälle.
2(3) Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen […] sowie die vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle sind in das Tagebuch einzutragen.
(4) Die Eintragungen müssen, soweit nicht die Umstände es hindern, täglich geschehen.
(5) Das Tagebuch ist von dem Schiffer und dem Steuermanne zu unterschreiben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. April 1958: §§ 146 Abs. 1, 149 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.