§ 13 InsO. Eröffnungsantrag
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[26. Juni 2017] | [8. September 2015] |
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§ 13. Eröffnungsantrag | § 13. Eröffnungsantrag |
(1) [1] Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. [2] Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. [3] Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. [4] Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden | (1) [1] Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. [2] Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. [3] Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. [4] Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden |
1. die höchsten Forderungen, | 1. die höchsten Forderungen, |
2. die höchsten gesicherten Forderungen, | 2. die höchsten gesicherten Forderungen, |
3. die Forderungen der Finanzverwaltung, | 3. die Forderungen der Finanzverwaltung, |
4. die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie | 4. die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie |
5. die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung. [5] Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. [6] Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn | 5. die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung. [5] Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. [6] Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn |
1. der Schuldner Eigenverwaltung beantragt, | 1. der Schuldner Eigenverwaltung beantragt, |
2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder | 2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder |
3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde. [7] Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. | 3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde. [7] Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. |
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. | (2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. |
(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein. | |
(4) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. [2] Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. [3] Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. | (3) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. [2] Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. [3] Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. |
[8. September 2015–26. Juni 2017]
1§ 13. Eröffnungsantrag.
(1) 2[1] Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. [2] Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. 3[3] Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. 4[4] Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden
- 1. die höchsten Forderungen,
- 2. die höchsten gesicherten Forderungen,
- 3. die Forderungen der Finanzverwaltung,
- 4. die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
- 5. die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
- 1. der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
- 2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
- 3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
8(3) 9[1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. [2] Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. 10[3] Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 3. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
- 4. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
- 5. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
- 6. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
- 7. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
- 8. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 9. 8. September 2015: Artt. 149, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
- 10. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.