§ 13 InsO. Eröffnungsantrag

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[26. Juni 2017][8. September 2015]
§ 13. Eröffnungsantrag § 13. Eröffnungsantrag
(1) [1] Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. [2] Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. [3] Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. [4] Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden (1) [1] Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. [2] Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. [3] Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. [4] Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden
1. die höchsten Forderungen, 1. die höchsten Forderungen,
2. die höchsten gesicherten Forderungen, 2. die höchsten gesicherten Forderungen,
3. die Forderungen der Finanzverwaltung, 3. die Forderungen der Finanzverwaltung,
4. die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie 4. die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5. die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung. [5] Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. [6] Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn 5. die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung. [5] Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. [6] Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1. der Schuldner Eigenverwaltung beantragt, 1. der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder 2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde. [7] Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. 3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde. [7] Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. (2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.
(4) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. [2] Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. [3] Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. (3) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. [2] Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. [3] Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
[8. September 2015–26. Juni 2017]
1§ 13. Eröffnungsantrag.
(1) 2[1] Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. [2] Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. 3[3] Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. 4[4] Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden
  • 1. die höchsten Forderungen,
  • 2. die höchsten gesicherten Forderungen,
  • 3. die Forderungen der Finanzverwaltung,
  • 4. die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
  • 5. die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
5[5] Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. 6[6] Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
  • 1. der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
  • 2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
  • 3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
7[7] Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
8(3) 9[1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. [2] Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. 10[3] Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
3. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
4. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
5. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
6. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
7. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
8. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
9. 8. September 2015: Artt. 149, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
10. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.