§ 13 InsO. Eröffnungsantrag

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2007–1. März 2012]
1§ 13. Eröffnungsantrag.
(1) 2[1] Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. [2] Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
3(3) [1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. [2] Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
3. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.