§ 13 InsO. Eröffnungsantrag
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2007] | [1. Januar 1999] |
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§ 13. Eröffnungsantrag | § 13. Eröffnungsantrag |
(1) [1] Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. [2] Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. | (1) [1] Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. [2] Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. |
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. | (2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. |
(3) [1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. [2] Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. |
[1. Januar 1999–1. Juli 2007]
1§ 13. Eröffnungsantrag.
(1) [1] Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. [2] Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.