§ 13 InsO. Eröffnungsantrag

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2007][1. Januar 1999]
§ 13. Eröffnungsantrag § 13. Eröffnungsantrag
(1) [1] Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. [2] Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. (1) [1] Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. [2] Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. (2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
(3) [1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. [2] Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen.
[1. Januar 1999–1. Juli 2007]
1§ 13. Eröffnungsantrag.
(1) [1] Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. [2] Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.