§ 56 InsO. Bestellung des Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021][19. Juli 2013]
§ 56. Bestellung des Insolvenzverwalters § 56. Bestellung des Insolvenzverwalters
(1) [1] Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. [2] Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. [3] Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. [4] Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person (1) [1] Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. [2] Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. [3] Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder 1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat. 2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) [1] Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. [2] Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben. (2) [1] Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. [2] Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
[19. Juli 2013–1. Januar 2021]
1§ 56. Bestellung des Insolvenzverwalters.
2(1) [1] Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. [2] Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. 3[3] Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
  • 41. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
  • 2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) [1] Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. [2] Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 14, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
3. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 9, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
4. 19. Juli 2013: Artt. 1 Nr. 11, 9 S. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.