§ 56 InsO. Bestellung des Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2007][1. Januar 1999]
§ 56. Bestellung des Insolvenzverwalters § 56. Bestellung des Insolvenzverwalters
(1) [1] Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. [2] Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. (1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen.
(2) [1] Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. [2] Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben. (2) [1] Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. [2] Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
[1. Januar 1999–1. Juli 2007]
1§ 56. Bestellung des Insolvenzverwalters.
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen.
(2) [1] Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. [2] Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.