§ 6 InsO. Sofortige Beschwerde

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012][1. Januar 2002]
§ 6. Sofortige Beschwerde § 6. Sofortige Beschwerde
(1) [1] Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. [2] Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.
(2) [1] Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. [2] (weggefallen) (2) [1] Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. [2] (weggefallen)
(3) [1] Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen. (3) [1] Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
[1. Januar 2002–1. März 2012]
1§ 6. Sofortige Beschwerde.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.
(2) [1] Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. 2[2] (weggefallen)
3(3) [1] Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2002: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. b, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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