§ 6 InsO. Sofortige Beschwerde

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 6. Sofortige Beschwerde § 6. Sofortige Beschwerde
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. (1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.
(2) [1] Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. [2] (weggefallen) (2) [1] Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. [2] Das Insolvenzgericht kann der Beschwerde abhelfen.
(3) [1] Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen. (3) [1] Die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Das Landgericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 6. Sofortige Beschwerde.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.
(2) [1] Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. [2] Das Insolvenzgericht kann der Beschwerde abhelfen.
(3) [1] Die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Das Landgericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 6 InsO

§ 5 InsO. Verfahrensgrundsätze

§ 6 InsO. Sofortige Beschwerde

§ 7 InsO