§ 15 JGG. Auflagen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990][1. Januar 1975]
§ 15. Auflagen § 15. Auflagen
(1) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, (1) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder
3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. [2] Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. [2] Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages [nur] anordnen, wenn (2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages [nur] anordnen, wenn
1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
(3) [1] Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. [2] Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. [3] Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären. (3) [1] Der Richter kann nachträglich von der Erfüllung von Auflagen ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. [2] Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. [3] Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
[1. Januar 1975–1. Dezember 1990]
1§ 15. 2Auflagen.
3(1) 4[1] Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
  • 51. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  • 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder
  • 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
[2] Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
6(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages [nur] anordnen, wenn
  • 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
  • 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
7(3) [1] Der Richter kann nachträglich von der Erfüllung von Auflagen ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. [2] Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. [3] Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 10 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
4. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 10 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 10 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.
7. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 10 Buchst. d, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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