§ 15 JGG. Auflagen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970][1. Oktober 1953]
§ 15. Auferlegung besonderer Pflichten § 15. Auferlegung besonderer Pflichten
(1) [1] Als besondere Pflichten kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen, (1) Als besondere Pflichten kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen,
1. den Schaden wiedergutzumachen, 1. den Schaden wiedergutzumachen,
2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. [2] Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages anordnen, wenn (2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages anordnen, wenn
1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
(3) Bei schuldhafter Nichterfüllung von besonderen Pflichten gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. (3) Bei schuldhafter Nichterfüllung von besonderen Pflichten gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 15. Auferlegung besonderer Pflichten.
(1) Als besondere Pflichten kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen,
  • 1. den Schaden wiedergutzumachen,
  • 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder
  • 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages anordnen, wenn
  • 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
  • 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
(3) Bei schuldhafter Nichterfüllung von besonderen Pflichten gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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