§ 15 JGG. Auflagen
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [1. April 1970] | [1. Oktober 1953] | 
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| § 15. Auferlegung besonderer Pflichten | § 15. Auferlegung besonderer Pflichten | 
| (1) [1] Als besondere Pflichten kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen, | (1) Als besondere Pflichten kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen, | 
| 1. den Schaden wiedergutzumachen, | 1. den Schaden wiedergutzumachen, | 
| 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder | 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder | 
| 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. [2] Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. | 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. | 
| (2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages anordnen, wenn | (2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages anordnen, wenn | 
| 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder | 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder | 
| 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. | 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. | 
| (3) Bei schuldhafter Nichterfüllung von besonderen Pflichten gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. | (3) Bei schuldhafter Nichterfüllung von besonderen Pflichten gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. | 
    [1. Oktober 1953–1. April 1970]
    1§ 15. Auferlegung besonderer Pflichten. 
        
            (1) Als besondere Pflichten kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen,
            
        - 1. den Schaden wiedergutzumachen,
 - 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder
 - 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
 
            (2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages anordnen, wenn
            
        - 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
 - 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
 
(3) Bei schuldhafter Nichterfüllung von besonderen Pflichten gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.