§ 15 JGG. Auflagen
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [1. Januar 1975] | [23. November 1972] | 
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| § 15. Auflagen | § 15. Auferlegung besonderer Pflichten | 
| (1) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, | (1) [1] Als besondere Pflichten kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen, | 
| 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, | 1. den Schaden wiedergutzumachen, | 
| 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder | 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder | 
| 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. [2] Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. | 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. [2] Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. | 
| (2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages [nur] anordnen, wenn | (2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages [nur] anordnen, wenn | 
| 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder | 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder | 
| 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. | 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. | 
| (3) [1] Der Richter kann nachträglich von der Erfüllung von Auflagen ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. [2] Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. [3] Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären. | (3) Bei schuldhafter Nichterfüllung von besonderen Pflichten gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. | 
    [23. November 1972–1. Januar 1975]
    1§ 15. Auferlegung besonderer Pflichten. 
        
            2(1) [1] Als besondere Pflichten kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen,
                
        - 1. den Schaden wiedergutzumachen,
 - 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder
 - 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
 
            3(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages [nur] anordnen, wenn
            
        - 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
 - 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
 
(3) Bei schuldhafter Nichterfüllung von besonderen Pflichten gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
 - 2. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
 - 3. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.