§ 15 JGG. Auflagen
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[23. November 1972] | [1. April 1970] |
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§ 15. Auferlegung besonderer Pflichten | § 15. Auferlegung besonderer Pflichten |
(1) [1] Als besondere Pflichten kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen, | (1) [1] Als besondere Pflichten kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen, |
1. den Schaden wiedergutzumachen, | 1. den Schaden wiedergutzumachen, |
2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder | 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder |
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. [2] Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. | 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. [2] Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. |
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages [nur] anordnen, wenn | (2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages anordnen, wenn |
1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder | 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder |
2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. | 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. |
(3) Bei schuldhafter Nichterfüllung von besonderen Pflichten gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. | (3) Bei schuldhafter Nichterfüllung von besonderen Pflichten gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. |
[1. April 1970–23. November 1972]
1§ 15. Auferlegung besonderer Pflichten.
2(1) [1] Als besondere Pflichten kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen,
- 1. den Schaden wiedergutzumachen,
- 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder
- 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages anordnen, wenn
- 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
- 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
(3) Bei schuldhafter Nichterfüllung von besonderen Pflichten gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.