§ 45 JGG. Absehen von der Verfolgung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975–1. Dezember 1990]
1§ 45. Absehen von der Verfolgung.
2(1) [1] Ist der Beschuldigte geständig und hält der Staatsanwalt eine Ahndung durch Urteil für entbehrlich, so kann er bei dem Jugendrichter anregen, dem Jugendlichen Auflagen zu machen, ihm aufzugeben, Arbeitsleistungen zu erbringen, seine Teilnahme an einem Verkehrsunterricht anzuordnen oder ihm eine Ermahnung auszusprechen. [2] § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. [3] Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung abzusehen.
(2) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn
  • 1. eine erzieherische Maßnahme, die eine Ahndung durch den Richter entbehrlich macht, bereits angeordnet ist oder
  • 2. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 21, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.