§ 45 JGG. Absehen von der Verfolgung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 45. Absehen von der Verfolgung § 45. Absehen von der Verfolgung
(1) [1] Ist der Beschuldigte geständig und hält der Staatsanwalt eine Ahndung durch Urteil für entbehrlich, so kann er bei dem Jugendrichter anregen, dem Jugendlichen Auflagen zu machen, ihm aufzugeben, Arbeitsleistungen zu erbringen, seine Teilnahme an einem Verkehrsunterricht anzuordnen oder ihm eine Ermahnung auszusprechen. [2] § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. [3] Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung abzusehen. (1) [1] Hält der Staatsanwalt eine Ahndung durch Urteil für entbehrlich, so kann er bei dem Jugendrichter anregen, dem geständigen Beschuldigten eine Arbeitsauflage zu machen, ihm besondere Pflichten aufzuerlegen, die Teilnahme an einem polizeilichen Verkehrsunterricht anzuordnen oder eine Ermahnung auszusprechen. [2] § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 sind nicht anzuwenden. [3] Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung abzusehen.
(2) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn (2) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn
1. eine erzieherische Maßnahme, die eine Ahndung durch den Richter entbehrlich macht, bereits angeordnet ist oder 1. eine erzieherische Maßnahme, die eine Ahndung durch den Richter entbehrlich macht, bereits angeordnet ist oder
2. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. 2. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 45. Absehen von der Verfolgung.
(1) [1] Hält der Staatsanwalt eine Ahndung durch Urteil für entbehrlich, so kann er bei dem Jugendrichter anregen, dem geständigen Beschuldigten eine Arbeitsauflage zu machen, ihm besondere Pflichten aufzuerlegen, die Teilnahme an einem polizeilichen Verkehrsunterricht anzuordnen oder eine Ermahnung auszusprechen. [2] § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 sind nicht anzuwenden. [3] Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung abzusehen.
(2) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn
  • 1. eine erzieherische Maßnahme, die eine Ahndung durch den Richter entbehrlich macht, bereits angeordnet ist oder
  • 2. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.