§ 45 KWG. Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2007] | [1. Januar 2005] |
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§ 45. Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität | § 45. Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität |
(1) Entsprechen bei einem Institut | (1) Entsprechen bei einem Institut |
die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder | 1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder |
die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1, | 2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1, |
kann die Bundesanstalt | kann die Bundesanstalt |
1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken, | Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und |
2. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Abs. 1 untersagen oder beschränken und | die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. |
3. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben. | |
(2) [1] Absatz 1 Nr. 1 und 3 ist auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 sowie auf Institute im Sinne von § 10a Abs. 14 entsprechend anzuwenden, wenn die zusammengefassten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 nicht entsprechen. [2] Die Bundesanstalt kann in diesen Fällen außerdem die für die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe des § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen. | (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4, wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entsprechen. |
(3) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10b Abs. 1, kann die Bundesanstalt gegenüber | (3) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10b Abs. 1, kann die Bundesanstalt gegenüber |
1. einem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 Maßnahmen nach Absatz 1 treffen; | 1. einem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 Maßnahmen nach Absatz 1 treffen; |
2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch den Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. | 2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch den Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. |
(4) [1] Die Bundesanstalt darf die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen. | (4) [1] Die Bundesanstalt darf die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen. |
[1. Januar 2005–1. Januar 2007]
1§ 45. 2Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität.
3(1) Entsprechen bei einem Institut
- 1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder
- 2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1,
4(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4, wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entsprechen.
5(3) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10b Abs. 1, kann die Bundesanstalt gegenüber
- 1. einem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 Maßnahmen nach Absatz 1 treffen;
- 2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch den Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken.
6(4) [1] Die Bundesanstalt darf die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961, Artt. 6 Nr. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 63 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
- 3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 5. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
- 6. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.