§ 45 KWG. Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2005][1. Mai 2002]
§ 45. Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität § 45. Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität
(1) Entsprechen bei einem Institut (1) [1] Entsprechen bei einem Institut
1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder 1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder
2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1, 2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1,
kann die Bundesanstalt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. kann die Bundesanstalt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. [2] Satz
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4, wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entsprechen. 1 ist auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden, wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entsprechen.
(3) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10b Abs. 1, kann die Bundesanstalt gegenüber
1. einem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 Maßnahmen nach Absatz 1 treffen;
2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch den Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken.
(4) [1] Die Bundesanstalt darf die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen. (2) [1] [D]ie Bundesanstalt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen.
[1. Mai 2002–1. Januar 2005]
1§ 45. 2Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität.
3(1) 4[1] Entsprechen bei einem Institut
  • 1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder
  • 2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1,
kann die Bundesanstalt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken.
[2] Satz 1 ist auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden, wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entsprechen.
(2) 5[1] [D]ie Bundesanstalt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 63 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 63 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
4. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 50 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
5. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 50 Buchst. b, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.