§ 45 KWG. Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1985][1. Januar 1962]
§ 45. Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität § 45. Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität
(1) [1] Entspricht bei einem Kreditinstitut (1) [1] Entspricht bei einem Kreditinstitut
1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder
2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1 oder § 12, 2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1,
so kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. [2] Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut ferner untersagen, verfügbare Mittel in den nach § 12 anzurechnenden Vermögenswerten anzulegen. [3] Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 entsprechend anzuwenden, wenn das haftende Eigenkapital der gruppenangehörigen Kreditinstitute den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entspricht. so kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. [2] Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut ferner untersagen, verfügbare Mittel in Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und Beteiligungen anzulegen.
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kreditinstitut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen. (2) [1] Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kreditinstitut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen.
[1. Januar 1962–1. Januar 1985]
1§ 45. Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität.
(1) [1] Entspricht bei einem Kreditinstitut
  • 1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder
  • 2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1,
so kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken.
[2] Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut ferner untersagen, verfügbare Mittel in Grundstücken, Gebäuden, Schiffen und Beteiligungen anzulegen.
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kreditinstitut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. [2] Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.